Gemäß § 50 Abs. 1 BMG dürfen in den sechs Monaten vor der Wahl Auskünfte zu Meldedaten von Gruppen von Wahlberechtigten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen erteilt werden, soweit die betroffenen Personen nicht von ihrem Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen, Gebrauch gemacht haben.