Erlass der Satzung
Der Stadtrat der Stadt Dingolfing hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 20.03.2025 für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Deckblattes Nr. 1 zum Bebauungsplan „Ennser Straße II“ zur Sicherung der Bauleitplanung folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6), Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020‑1‑1‑I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 09.03.2021 (GVBI. S. 74), erlässt die Stadt Dingolfing folgende
Satzung
§ 1
Für den Planungsbereich des Deckblattes Nr. 1 zum Bebauungsplanes „Ennser Straße II“ wird eine Veränderungssperre beschlossen. Davon ist der komplette Bereich des Bebauungsplanes „Ennser Straße II“ betroffen. Dieser befindet sich südlich der Deggendorfer Straße, nördlich der Bahnlinie Landshut – Bayerisch Eisenstein, westlich der Flur-Nr. 2488/2 und grenzt östlich an das Baugebiet „Ennser Straße“. Der genaue Verlauf des Planungsbereiches ist aus dem in Anlage beigefügten Lageplan ersichtlich. Dieser Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Im Geltungsbereich der gem. § 1 beschlossenen Veränderungssperre ist es unzulässig,
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen oder bauliche Anlagen zu beseitigen,
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorzunehmen.
§ 3
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens nach Ablauf von 2 Jahren.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für entstandene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis mit Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.