Grundsteuer; Festsetzung durch die Gemeinde
Die Gemeinden erheben von den Grundstückseigentümern zur Finanzierung ihrer Aufgaben Grundsteuer. Die zuständige Gemeinde setzt nach der Feststellung des Einheitswerts und des Grundsteuermessbetrags durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest.
Der Grundsteuer unterliegen zum einen
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und zum anderen die
- übrigen Grundstücke incl. der betrieblich genutzten (Grundsteuer B).
Grundlage für die Steuerberechnung ist allein der Wert des Betriebes bzw. des Grundstücks (Einheitswert). Hierbei sind jedoch die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 maßgebend. Die Einheitswerte werden der Grundsteuer nur noch bis einschließlich 2024 zugrunde gelegt. Unter "Besondere Hinweise" sind Ausführungen zu dem ab dem Jahr 2025 geltenden Recht enthalten.
Die persönlichen Verhältnisse des Grundstückseigentümers finden bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage keine Berücksichtigung.
Die Steuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt. Das Verfahren im Einzelnen ist unter "Verwandte Themen" - "Grundsteuer; Feststellung des Einheitswerts und des Grundsteuermessbetrags durch das Finanzamt" dargestellt.
Die zuständige Gemeinde setzt nach der Feststellung des Einheitswerts und der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest. Dabei wird der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, den die Gemeinde vorab in ihrer Satzung festgelegt hat, multipliziert. Bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu.
Die Grundsteuer kann u.a. dann erlassen werden, wenn der normale Ertrag des Betriebes bzw. des Grundstücks wesentlich gemindert ist und der Eigentümer dies nicht zu vertreten hat. Der Antrag auf Erlass ist bei der Gemeinde zu stellen.
Wird das Grundstück vermietet, kann die Grundsteuer als Teil der Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.
Weitere Informationen
Sie können Widerspruch einlegen oder Klage einreichen.
Für den Einheitswert, den Grundsteuermessbetrag und die Grundsteuer wird jeweils ein eigenständiger Bescheid erteilt, der gesondert mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann. Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid kann jedoch nicht damit begründet werden, dass der Grundsteuermessbescheid oder der Einheitswertbescheid fehlerhaft sei. Beide Bescheide sind Grundlagenbescheide für die Grundsteuerfestsetzung und für die Gemeinde bindend. Wird der Einheitswert- und/oder der Grundsteuermessbescheid geändert, passt die Gemeinde die Grundsteuer von Amts wegen an. Der Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid kann ebenso nicht mit der Fehlerhaftigkeit des Einheitswertes begründet
Grundsteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die Einheitswerte für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Bundestag und Bundesrat haben deshalb im Herbst 2019 eine Reform des Bewertungsrechts beschlossen. Die neuen Werte werden der Grundsteuerfestsetzung ab dem 1. Januar 2025 zugrunde gelegt werden. Bis dahin wird die Grundsteuer weiterhin auf Basis der Einheitswerte berechnet. Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 vom Bundesrecht abweichende eigenständige landesgesetzliche Regelungen erlassen. Das Bayerische Grundsteuergesetz wurde am 10. Dezember 2021 erlassen.
Informationen zur Grundsteuerreform in Bayern erhalten Sie auf der Internetseite des Bayerischen Landesamts für Steuern und der Informations-Hotline zur Bayerischen Grundsteuer unter 089 / 30 70 00 77.