Auskunftssperre
Mit diesem Antrag können Sie jederzeit, auch außerhalb der Geschäftszeiten, die Einrichtung einer Auskunftssperre nach § 21 Melderechtsrahmengesetz beantragen.
Für die Einrichtung einer Auskunftssperre ist die Gefahr für Leib und Leben stichhaltig (mit entsprechenden Nachweisen) zu begründen.
Die Beantragung einer Auskunftssperre ist gebührenfrei.
- Hier geht es weiter zum Online-Antrag
- Führungszeugnis - Online-Beantragung beim Bundesamt für Justiz (mit neuem Personalausweis)
- Flyer "Führungszeugnis" des Bundesamtes für Justiz


